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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand: 23.02.2024

 

 

   A         ALLGEMEINES

 

  1. Geltungsbereich

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge die der Auftraggeber (AG) an MaZo Service & Coaching & Consulting (MaZo) erteilt, insbesondere für dienst- und werkvertragliche Leistungen sowie für die Überlassung von Arbeitnehmern. Weiterhin gelten diese AGB für alle Produkte, die der AG von MaZo bezieht. Die Produkte werden ausschließlich im kaufmännischen Geschäftsverkehr veräußert. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen (Vertragsverhältnisse) mit MaZo, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

  2. Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter finden keine Anwendung, auch wennMaZo ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.Selbst wenn MaZo auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AG oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

2. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

 

  1. Alle Angebote von MaZo sind 10 Kalendertage ab Erstellung und Übermittlung an den AG oder bis zu dem im Angebot genannten Termin (Annahmefrist) verbindlich; danach sind die Angebote freibleibend und unverbindlich. Bestellungen oder Aufträge kann MaZo innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

  2. Mündliche Zusagen von MaZo vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von MaZo nicht berechtigt, hiervon abweichende Abreden zu treffen.

  3. Alle Angaben von MaZo zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, etc.) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung (Definition) voraussetzt oder diese vertraglich vereinbart wurden. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerk- male, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

  4.  

  5. Änderungen des Umfangs der vertraglich vereinbarten Leistung während der Auftragsab- wicklung sind schriftlich zu vereinbaren. MaZo wird dem AG ein Nachtragsangebot (Leistungsänderung, Anpassung der Vergütung, etc.) vorlegen, das innerhalb von 5 Werktagen anzunehmen ist. Erfolgt keine rechtzeitige Annahme durch den AG, gilt die Vertragsänderung als nicht vereinbart. Unabhängig hiervon besteht auch ohne schriftliche Vereinbarung ein Anspruch von MaZo auf Anpassung der Vergütung, wenn im Einvernehmen mit dem AG Vertragsänderungen durchgeführt werden.

  6. MaZo ist bei Ablehnung des Nachtragsangebots durch den AG berechtigt, die Leistungserbringung bzgl. der Leistungsänderung bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Vergütung vorläufig einzustellen, wenn MaZo den AG mindestens 3 Werktage vorher hierauf hingewiesen hat. Hierdurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von MaZo.

 
  1. Preise, Zahlungsbedingungen

 

  1. Preise können als verbindlicher Festpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden; sie verstehen sich in EURO und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wurden Vergütungsart und Abrechnungsmodus nicht ausdrücklich vereinbart, erfolgt eine monatliche Abrechnung nach Stundenaufwand.

  2. Als Preise gelten ausschließlich die im Angebot ausgewiesenen Preise. Jegliches Zubehör zu dem Produkt ist, wenn nicht explizit im Angebot erwähnt, nicht Bestandteil der Bestellung. Verpackungs- und Versandkosten werden separat berechnet.

  3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Gerät der AG in Verzug, so sind die zur Zahlung ausstehenden Beträge ab diesem Zeitpunkt in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen oder eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

  4. MaZo ist berechtigt, noch ausstehendeLeistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des AG wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von MaZo durch den AG gefährdet wird.

  5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AG oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt sind

 

  1. Mitwirkungspflichten des AG

 

  1. Der AG hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen sowie Unterlagen MaZo rechtzeitig zugänglich zu machen und alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten unverzüglich zu erbringen.

  2. Kommt der AG seinen Mitwirkungs- pflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.

  3. Der AG haftet gegenüberMaZo dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Daten, fehlerfrei sowie frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung der MaZo ausschließen oder beeinträchtigen.

 

  1. Kündigungsbestimmungen

 

MaZo steht das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu, wenn der AG eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch MaZo außer Stande setzt, die Leistung auszuführen oder wenn der AG fällige Zahlungen nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. MaZo hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung für die Leistungserbringung bis zum Zugang der Kündigung.

 

Im Übrigen gelten für den Fall der Kündigung die gesetzlichen Vorschriften.

 

  1. Geheimhaltungsvereinbarung und Archivierungspflichten

  2. Der AG und MaZo sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bzgl. der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Vertragsbestimmung zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt auch, wenn nach dem Austausch von vertraulichen Informationen kein Vertragsverhältnis begründet wird.

  3. Als Dritte gelten nicht Lieferanten oder Subunternehmer, die von MaZo zur Leistungserbringung beauftragt werden.MaZo wird Lieferanten und Subunternehmer in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit gem. Ziff. 6.1 verpflichten.

  4. MaZo hat das Recht die Projektdokumentation nach dem Ablauf der jeweils anzuwendenden Gewährleistungs- und/oder Verjährungsfristen zu vernichten, sofern die Vertragsparteien bezüglich der Archivierung der Projektdokumentation keine gesonderte Vereinbarung treffen.

 

  1. Haftung - Schadensersatz

 

  1. Für Sach- und Vermögensschäden aufgrund einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MaZo nur beschränkt auf den bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf.

  2. MaZo übernimmt keine Verantwortung und Haftung für Kosten, die durch Lieferverzögerungen aufgrund von Terminver- schiebungen durch den AG oder durch Dritte entstehen.

  3. MaZo übernimmt keine Verantwortung für von Dritten erbrachte Leistungen, auch wenn diese von MaZo weiterverarbeitet und/oder eingebaut werden sollen.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

  1. Soweit die Haftung für MaZo beschränkt oder ausgeschlossen ist, gelten die Beschränkungen oder Ausschlüsse auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MaZo.

  2. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gemäß diesem Paragrafen lassen die Haftung von MaZo gemäß den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, aufgrund des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache unberührt.

8 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme des Werkes durch den AG.

  2. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MaZo oder seiner Erfüllungsgehilfen, auf dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

Urheber- und Nutzungsrechte

  1. MaZo behält sich insbesondere im Angebotsverfahren (vorvertraglicher Bereich) das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem AG zur Verfügung gestellten Daten, Softwareprogrammen Softwaretools, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen,Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der AG darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von MaZo weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der AG hat auf Verlangen von MaZo diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  2. Für sämtliche von MaZo im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse sowie Arbeitnehmererfindungen räumt MaZo dem AG mit vollständiger Bezahlung das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.

  3. Sind im Anforderungsprofil des AG Zeichnungen, Modelle, Muster oder sonstige Daten enthalten, so steht der AG dafür ein, dass durch deren Verwendung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der AG hat MaZo von Ansprüchen Dritter in dieser Hinsicht freizustellen und Ersatz für den entstehenden Schaden zu leisten.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Kauf- Preis Forderungen durch den AG, behält sich MaZo vor, die gelieferten Leistungen zurückzufordern.

 

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der MaZo bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den AG aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der MaZo zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird MaZo auf Wunsch des AG einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

  2.  

  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem AG eine Verpfändung oder die Weiterveräußerung oder Sicherungsübereignung untersagt.

  4.  

  5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der AG MaZo unverzüglich zu benachrichtigen.

  6.  

  7. Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MaZo nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der AG ist zur Herausgabe verpflichtet.

  8.  

  9. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG erfolgt stets Namens und im Auftrag für MaZo. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des AG an der Vorbehaltsware der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, MaZo nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt MaZo das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes desProdukts zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der AG MaZo anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

 

 

B            WERKVERTRÄGE

Bei Abschluss von Werkverträgen gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:

 

  1. Liefertermine: Liefertermine werden ggf. einzelvertraglich verein- bart. Sofern keine Termine vereinbart werden, bestimmt diese nach eigenem Ermessen.

  2. Erfüllungsort: Der Auftrag wird in den Räumlichkeiten von MaZo durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung beim AG kann vereinbart werden, insb. wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen erforderlich sind. Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern obliegt ausschließlich der MaZo. Hiervon bleibt das Recht des AG unberührt im Einzelfall, Anweisungen zur Ausführung des Auftrags zu erteilen.

  3. Abnahme: Die Übergabe der Leistungen wird in einem Abnahmeprotokoll schriftlich festgelegt. Sofern eine Abnahme bei Übergabe der Leistung oder des Werks nicht möglich ist, ist der AG verpflichtet, unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werks bzw. des Leistungsergebnisses die Abnahme gegenüber MaZo schriftlich zu erklären. Etwaige Mängel sind MaZo ebenfalls innerhalb dieser Frist schriftlich anzuzeigen. Wenn der AG innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werks bzw. des Leistungsergebnisses die Abnahme nicht schriftlich verweigert, gilt diese als erteilt. Die Abnahme gilt ferner bei Veräußerung des Werks oder bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme des Werks oder der Leistung durch den AG oder Dritten als erfolgt. Bei abgeschlossenen Teilleistungen hat MaZo das Recht, die Durchführung von Teilabnahmen zu verlangen.

  4. Gewährleistung

 

  1. Für Mängel an der Leistung von MaZo gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Werkvertrag (§§ 633 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Bei Mängeln der Leistung hat MaZo zunächst das Recht, 2 Nacherfüllungsversuche durchzuführen.

  3. Selbstvornahme durch den AG ist ausgeschlossen.

 

C             DIENSTVERTRÄGE

11.5 Bei Abschluss von Dienstverträgen gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:

 

Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstverträge von beiden Parteien mit einer Frist von 8 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

 

 

D          SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der jeweilige Sitz von MaZo. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Soweit der Vertrag oder diese AGB unwirksame Klauseln oder Regelungslücken enthalten, gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel oder die Regelungslücke gekannt hätten.

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